Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein NLZ 1. FC Kaiserslautern e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Förderverein NLZ 1. FC Kaiserslautern e.V.“.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Geschäftstätigkeit beginnt ab der Gründung am 09.09.2021.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeiten des „NLZ des 1. FC Kaiserslautern e.V.“ verwendet. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von finanziellen Mitteln für die Unterstützung der Fußballjugend des 1. FC Kaiserslautern e.V. (Bis einschließlich U16). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch – das Sammeln von Spenden, – Veranstaltungen und Aktivitäten, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, – Zuschüsse und sonstige Zuwendungen/Fördermittel, – Mitgliederwerbung. Die Verwendung der Mittel ist durch den 1. FC Kaiserslautern e.V. nachzuweisen.

§ 4 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Funktionen und Aktivitäten werden ehrenamtlich durchgeführt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder

Der Verein besteht aus Mitglieder bzw. Firmen, Fanclubs etc. die Beiträge nach der Beitragsordnung zahlen.

§ 6 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung ist der Antragsteller berechtigt, Einspruch einzulegen. Der Vorstand prüft den Einspruch und entscheidet endgültig über die Aufnahme oder die Ablehnung. Der Vorstand teilt die Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wirksam.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den Vorstand abzugeben.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen: – bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung, – vereinsschädigendem Verhalten, – bei Zahlungsrückstand von Vereinsbeiträgen von mehr als einem Jahr oder bei Verletzung wesentlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein. 
  4. Der Vorstand ist zuständig für den Ausschluss eines Mitgliedes. Das ausgeschlossene Mitglied kann Einspruch gegen den Ausschluss innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung des Vorstands einlegen. Vom Zugang der Ausschlussmitteilung bis zur endgültigen Entscheidung über den Einspruch ruhen alle Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes. 5. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die Höhe der Beiträge geht aus der Beitragsordnung hervor. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. 

§ 9 Organe des Vereins

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.
  3. vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB

§ 10 Vorstand und vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem

  • Ersten Vorsitzenden,
  • Zweiten Vorsitzenden, 
  • Schriftführer (inkl. externe Kommunikation),
  • Schatzmeister, 
  • Mitgliederwart
  • 4 Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Fördervereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Förderverein endet auch das Amt als Vorstand. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, Schriftführer und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand soll mindestens einmal im Quartal zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzung ist in schriftlicher Form einzuberufen, dies kann per Post, Fax oder E-Mail erfolgen. Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen, in dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung mindestens fünf (von 9) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und bei den Akten des Vorstands abzulegen.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung inkl. Aufstellung der Tagesordnung, 2. Aufstellung und Abrechnung des Haushaltsplanes, 
  2. Abstimmung der Mittelverwendung mit den Verantwortlichen des 1. FCK e.V./NLZ
  3. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  4. Erarbeiten der Beitragsordnung. 

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten keine Kostenerstattung.

§ 12 Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied ein Stimmrecht, das vor Beginn der Mitgliederversammlung seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat. Eine Kandidatur auf ein Amt setzt ebenfalls die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr voraus.

Der Nachweis über die fristgerechte Bezahlung des Mitgliedsbeitrags liegt beim Mitglied und muss vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl des Versammlungsleiter und Schriftführer,
  2. Feststellung des Jahresabschlusses,
  3. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Anträge, Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  5. Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
  6. Wahl der 2 Kassenprüfer.

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sofern gesetzlich erforderlich kann die Mitgliederversammlung auch in elektronischer Form durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich / per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Im Falle einer wiederholten Veranstaltung (wegen Beschlussunfähigkeit) ist keine schriftliche Einladung erforderlich; mündliche Einladung im Rahmen der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung bzw. fernmündliche Einladung der nicht anwesenden Mitglieder genügt; in dieser Einladung ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die erneute Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird auf der Homepage des Fördervereins veröffentlicht.

§ 14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählten Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den 1. FC Kaiserslautern e.V., mit der Maßgabe, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

§ 16 Salvatorische Klauseln

Satzungsänderungen die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen, sofern dies einstimmig erfolgt. Diese Beschlüsse sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

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